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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Firma Winterwork Mike Winter e. K.
(Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, gültig ab 16.03.2011)

Inhalt

1. Geltungsbereich
2. Angebot, Preis
3. Lieferung, Lieferzeiten
4. Zahlungsbedingungen
5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
6. Druckdaten, Korrekturen und Korrekturabzüge
7. Beanstandung, Haftung
8. Materiallieferung
9. Eigentum und Urheberrecht
10. Verwahrung und Materialien
11. Datenschutz
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. GELTUNGSBEREICH

Die folgenden Geschäftsbedingungen liegen allen gegenwärtigen und zukünftigen Aufträgen und Vereinbarungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung, Annahme der Auftragsbestätigung, Annahme der Lieferung oder Leistung als anerkannt. Anders lautende Geschäftsbedingungen und / oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von winterwork.

2. ANGEBOT, PREIS

2.1. Angebote in Prospekten, Anzeigen, Preislisten und auf der Homepage von winterwork sowie mündliche Angebote sind generell unverbindlich und freibleibend.

2.2. Angebote in schriftlicher Form sind verbindlich. Sie behalten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, drei Monate Gültigkeit. Die Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Kosten, die durch nachträglich vom Auftraggeber veranlasste Änderungen bedingt sind, werden gesondert berechnet (z.B. Maschinenstillstand, Wiederholung Probeandruck, Änderung Spezifikation).

2.3. Angebotspreise werden grundsätzlich netto angegeben, sie gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.4. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nur ein, wenn dies im Angebot ausdrücklich erwähnt wurde.

2.5. Werden die vereinbarten Termine länger als drei Monate durch den Aufraggeber verzögert, müssen die Preise den neuen Bedingungen angepasst werden. Tritt der Auftraggeber deshalb vom Auftrag zurück, sind dem Auftragnehmer die bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten.

2.6. Stellen sich nach der Auftragsvergabe notwendige Mehrarbeiten heraus, die bei Vertragsabschluß nicht erkennbar waren, so können diese zusätzlich berechnet werden. Die Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu bestätigen. Übersteigt der Aufpreis 10% des Gesamtpreises des vereinbarten Dienstleistungsumfanges, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die bis dahin entstandenen notwendigen Aufwendungen sind im Falle des Rücktritts vom Auftragnehmer zu erstatten.

2.7. Winterwork behält sich vor, Aufträge abzulehnen und von bereits geschlossenen Verträgen zurückzutreten oder diese außerordentlich fristlos zu kündigen, sofern sich aus den übermittelten Druckdaten oder aus anderen Aktivitäten des Auftraggebers pornographische, faschistische oder die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verletzende Inhalte ergeben.

3. LIEFERUNG, LIEFERZEITEN

3.1. Lieferzeiten bzw. Liefertermine werden bei der Auftragsannahme vereinbart und gelten als ungefährer Liefertermin. Der Auftraggeber hat bei der Überschreitung der Lieferzeit keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Verzugsstrafen. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform. Die genannten Liefertermine gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem vom Auftraggeber alle zur Auftragsausführung erforderlichen Materialien und Informationen beim Auftragnehmer vorliegen. Fixtermine gelten als vereinbart, wenn diese ausdrücklich schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.

3.2. Treten Verzögerungen durch verspätete Druckfreigabe oder Lieferung von Materialien durch den Auftraggeber auf kann der Liefertermin durch den Auftragnehmer geändert werden.

3.3. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages die die Fertigstellung beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit dem Zeitpunkt der Bestätigung der Änderung durch den Auftraggeber. Teillieferungen behält sich der Auftragnehmer vor.

3.4. Ist eine Lieferzeit in Tagen angegeben, so sind damit Werktage gemeint. Werktage sind alle Wochentage von Montag bis Freitag.

3.5. Ein neuer Liefertermin kann vereinbart werden, wenn durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände Einwirkungen auf den Fertigungsablauf eintreten (Betriebsstörungen, Streik, Energieausfall, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Terror, Katastrophen aller Art, etc.).

3.6. Gerät der Auftragnehmer durch eigenes Verschulden mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Erst nach deren Ablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangt werden (Eigenleistung ausschließlich gestelltes Material und Vorleistung).

3.7. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Daten, Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

3.8. Der Auftraggeber trägt die Kosten und das Risiko des Transports der Ware. Für Transportschäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Ein Transportschaden ist umgehend beim Spediteur und beim Auftragnehmer zu melden, andernfalls sind Ersatzansprüche von vornherein ausgeschlossen. Der Schaden ist zu dokumentieren, beschädigte Waren und Verpackungen sind aufzuheben.

3.9 Zollgebühren, die beim Versand in das Ausland entstehen, werden vom Auftraggeber getragen. Der anfallende Betrag (brutto) wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1. Die Zahlung (Nettowert zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Andere Zahlungskonditionen sind bei Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren. Skonto wird nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.

4.2. Portokosten für Mailingaktionen sind generell vor dem Versand des Mailings zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Beleg verfügen kann. Vorher ist der Auftragnehmer nicht zur Postauslieferung verpflichtet. Zugesagte Auslieferungstermine verlieren ihre Gültigkeit, wenn das Porto nicht vorab bezahlt ist. Das Porto wird immer als gesonderte Nebenleistung mit separater Rechnung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Auftretende Differenzen des tatsächlichen Porto zur Portoauszahlung werden mit der Porto-Abschlussrechnung berücksichtigt.

4.3. Bei größeren, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Aufträgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen bzw. Teilzahlungen zu fordern.

4.4. Neukunden und säumige Zahler müssen ihre Entgelte als Vorkasse leisten. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann vom Auftragnehmer eine Vorauszahlung verlangt werden. Diese Vorauszahlung ist vertraglich zu vereinbaren.

Vorauszahlungen oder Zahlungen per Vorkasse sind zu entrichten
auf das folgende Bankkonto:
Kontoinhaber Mike Winter
Sparkasse Leipzig
IBAN:  DE04860555921100549915
BIC:  WELADE8L

4.5. Der Auftraggeber kommt nach Ablauf des kalendermäßig bestimmten Zahlungstermins in Verzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach dem Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen zu berechnen. Der Verzugszins beträgt 5% über dem Basiszins. Außerdem kann der Auftragnehmer in diesem Fall die sofortige Bezahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen Zahlungen verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.

4.6. Aufrechnungen mit Gegenforderungen oder Zurückhaltung von Zahlungen sind durch den Auftraggeber nur möglich, wenn seine geltend gemachten Forderungen unbestritten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

4.7. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

5. VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT

5.1. Soweit der Auftraggeber Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, behält sich winterwork das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB behält sich winterwork das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

5.2. Der Auftraggeber darf bis auf Widerruf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber in Höhe unseres gesamten Kaufpreisanspruches schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung unserer Forderungen an uns zur Sicherheit ab. Winterwork nimmt die Abtretung an. Sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät, behält sich winterwork vor, die Forderungen des Auftraggebers selbst einzuziehen. In diesem Fall ist winterwork berechtigt, von dem Auftraggeber Auskünfte über sämtliche abgetretenen Forderungen und deren Schuldnern sowie über alle zum Einzug notwendigen Angaben und die Herausgabe der dazugehörigen Unterlagen zu verlangen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

5.3. Der Auftraggeber ist Verwahrer der Vorbehaltsware. Er ist verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen. Die möglichen Risiken sind mit einer Versicherung abzudecken. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die Ware sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.

5.4. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bezüglich seiner Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag uns gegenüber in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die uns zu einer sofortigen Fälligstellung der Forderungen berechtigen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die Vorbehaltsware an uns auf seine Kosten zurückzugeben. Auch haben wir als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware das Recht zum Betreten der Räume des Auftraggebers und zur Wegnahme der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken, ohne das hierin ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Wir sind bevollmächtigt, Werte des Auftraggebers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.

6. DRUCKDATEN, KORREKTUREN UND KORREKTURABZÜGE

6.1. Winterwork führt alle Druckaufträge ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten Druckdaten aus. Diese Daten sind ausschließlich in den Formaten und mit den Spezifikationen zu übermitteln, die in den Kundeninformationen genannt sind. Bei abweichenden Datenformaten oder Spezifikationen ist ein fehlerfreier Druck nicht gewährleistet. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers werden, soweit technisch möglich, auch andere als die in den Kundeninformationen angegebenen Formate verarbeitet. Hierzu ist eine schriftliche Beauftragung durch den Auftraggeber (E-Mail) vorzunehmen.

6.2. Sofern durch die Konvertierung von Daten in Formate, die von winterwork verarbeitet werden können, Fehler entstehen, gehen diese nicht zu Lasten von winterwork. Der Auftraggeber erklärt, dass er das Risiko der Konvertierung selbst trägt. Für die Datenbearbeitung oder –konvertierung behält sich winterwork die Berechnung zusätzlicher Bearbeitungskosten in Höhe von 40,00 €/h vor. Bei Konvertierung von RGB-Daten oder ICC-Farbprofilen kommt es naturgemäß zu Farbabweichungen vom Original. Die Haftung für derartige Farbabweichungen liegt ausschließlich beim Auftraggeber.

6.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Druckdaten vor Übermittlung an winterwork dahingehend sorgfältig zu prüfen, ob diese für den auszuführenden Druckauftrag geeignet sind. Eine Überprüfung der Druckdaten durch winterwork im Rahmen der kostenlosen Datenkontrolle erfolgt nur hinsichtlich der Faktoren Farbmodus, Druckgröße, Beschnitt und Auflösung. Die Datenkontrolle umfasst nicht eine Überprüfung der Druckdaten auf Rechtschreibung, Satz- und Layoutfehler, Farbwiedergabe, Helligkeit, Kontrast und Schriftenfehler. Die Gefahr etwaiger Fehler der Druckerzeugnisse infolge fehlerhafter Druckdaten trägt allein der Auftraggeber.

6.4. Bei vereinbarten Satzarbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug vorzulegen. Dieser muss vor Druckbeginn vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Die Druckfreigabe erfolgt durch Signieren der Druckvorlage für jede Seite separat. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen im Nachhinein der Bestätigung. Mit der Druckfreigabe geht die Haftung für noch etwaige Fehler an den Auftraggeber über sofern es sich nicht um Fehler handelt, die erst im Nachhinein beim Fertigungsvorgang entstehen.

6.5. Satzfehler des Auftragnehmers werden kostenlos beseitigt. Der Zeitaufwand für die Beseitigung von nicht verschuldeten oder anderen, in Abweichung von der ersten Druckvorlage, geforderten Änderungen wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

7. BEANSTANDUNG, HAFTUNG

7.1. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware in schriftlicher Form zulässig. Eine Beanstandung führt nicht zu einer Verschiebung der Zahlungsfrist. Die mangelhaften Gegenstände müssen dem Auftragnehmer auf Verlangen vorgewiesen bzw. körperlich übergeben werden. Mängelanzeigen ohne Vorlage entsprechender Originalmaterialien können nicht anerkannt werden.

7.2. Geringfügige Farbabweichungen gehen mit den verschiedenen Materialien einher und sind kein Mangel. Farbabweichungen von der Darstellung auf Monitoren im Vergleich zum Druckergebnis sind technisch bedingt und stellen keinen besonderen Mangel dar. Einige Produkte unterliegen hinsichtlich der Materialbeschaffenheit und / oder des eingesetzten Produktionsverfahrens gewissen Produktionstoleranzen. Diese Unregelmäßigkeiten liegen aus technischer Sicht innerhalb der Toleranz und sind deshalb kein Grund zur Beanstandung.

7.3. Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.B. Computerfarbausdrucke) gelten als nicht verbindlich. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen des fertigen Produktes vom Andruck bzw. anderweitigen Proofverfahren nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Analog- und Digitalproofs sowie Andrucken und einem späteren Auflagendruck. Wird eine optimale Vorlage gewünscht, muss ein kostenpflichtiger Andruck auf dem jeweiligen Medium im jeweils entsprechenden Druckverfahren erstellt werden.

7.4. Beanstandungen, die lediglich darauf beruhen, dass der Auftraggeber die Hinweise zu den Voraussetzungen für die Druckdaten nicht beachtet hat, können nicht erhoben werden.

7.5. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7.6. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

7.7. Hat der Auftraggeber Materialien für die Ausführung des Auftrages geliefert oder liefern lassen, ist er verpflichtet, deren Richtigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehllieferungen aller Art durch den Auftraggeber und übernimmt keine Haftung für die Beachtung branchenspezifischer Bestimmungen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer in allen Fällen von Ansprüchen Dritter frei. Die Haftung übernimmt der Auftragnehmer für ihm übergebene Materialien aller Art und Daten jedoch nur bis zu dem Auslieferungstermin. Eine Haftung ist in allen Fällen von Energieausfall, Beschädigung oder Zerstörung durch Fremdeinwirkung, höhere Gewalt, Feuer, Terror, unvorhersehbare Umstände und Katastrophen aller Art ausgeschlossen.

7.8. Hat ein Teil der Lieferung Mängel, berechtigt es nicht zur Beanstandung der gesamten Ware, es sei denn, der Auftraggeber hat an der Teilleistung nachweislich kein Interesse.

8. MATERIALLIEFERUNG

8.1. Vom Auftraggeber beschafftes Material ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Eingang wird ohne Gewähr für die Richtigkeit der Menge und der Qualität bestätigt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das übergebene Material auf bestimmte Termine zu überprüfen die für den Empfänger von Bedeutung sein können (z.B. Einladungstermine, Messen etc).

8.2. Zum Ausgleich von Auflagedifferenzen und Rückverlusten ist eine branchenübliche Mehrlieferung des zu verarbeitenden Materials von 5% erforderlich.

8.3. Der Auftraggeber trägt allein das Risiko der Verarbeitbarkeit des Materials (z.B. Lasereignung für Personalisierung). Fehler aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit der bereitgestellten Materialien befreit den Auftragnehmer von jeder Haftung. Eventuell notwendige Mehrarbeiten aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit der bereitgestellten Materialien berechtigen den Auftragnehmer, angemessene Erschwerniszuschläge zu berechnen.

9. EIGENTUM UND URHEBERRECHT

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen solch einer Rechtsverletzung frei.

10. VERWAHRUNG UND MATERIALIEN

10.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von gelieferten Daten eine Kopie anzufertigen. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.

10.2. Vorlagen, Dateien, übergebene Materialien, Disketten und andere Gegenstände werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Bei Verlust oder Beschädigung haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

11. DATENSCHUTZ

11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag des Auftraggebers das Datengeheimnis gemäß BDSG mit größter Sorgfalt zu beachten.

11.2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Daten aus der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser von uns bearbeitet im Sinne des § 33 BDSG gespeichert werden.

12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, WIRKSAMKEIT

12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozess ist Borsdorf bzw. Leipzig als der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.

12.2. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und unwirksam ist. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Servicehotline.

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